§§ 26 Abs. 2 Satz 1, 32 Abs. 1 Nr. 1 ARegV, § 31 EnWG
1. § 26 Abs. 2 Satz 1 ARegV setzt für die Aufteilung der Erlösobergrenzen nach einem Teilnetzübergang weder einen gemeinsamen Antrag noch inhaltlich übereinstimmende Anträge voraus. Aus dem Antragsprinzip folgt nur, dass die Regulierungsbehörde die Erlösobergrenzen nicht auf eigene Initiative von Amts wegen festsetzt.
2. Auch einem inhaltlich übereinstimmenden Antrag der beteiligten Netzbetreiber kommt keine präjudizierende, die Regulierungsbehörde bindende Wirkung zu, sondern es besteht auch dann ein Prüfungsauftrag der zuständigen Regulierungsbehörde, die die Entscheidung über die Aufteilung der Erlösobergrenzen eigenständig, ohne Bindung an den Antrag und dessen Begründung trifft.
3. Die beteiligten Netzbetreiber sind im Falle der Uneinigkeit über die Aufteilung der Erlösobergrenzen nicht auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Vielmehr können sie im Rahmen des Festlegungsverfahrens nach § 26 ARegV bei der zuständigen Regulierungsbehörde voneinander abweichende Anträge stellen; es genügt der Antrag eines der beteiligten Netzbetreiber, um das Festlegungsverfahren in Gang zu setzen.
4. Die Regulierungsbehörde hat im Rahmen des Verfahrens die beteiligten Netzbetreiber zur Herausgabe der erforderlichen Informationen aufzufordern und eine sachgerechte Aufteilung der Erlösobergrenzen vorzunehmen.
(Leitsätze des Gerichts)
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 05.03.2014 – VI-3 Kart 61/13 (V)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2014.04.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-07-15 |
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