§ 46 Abs. 2 EnWG
1. Eine Gemeinde überschreitet bei der Ausgestaltung des Auswahlverfahrens für einen neuen qualifizierten Wegenutzungsvertrag i. S. d. § 46 Abs. 2 EnWG den ihr grundsätzlich zustehenden Spielraum, wenn durch die gewählte Gestaltung der Bewertung in Bezug auf das Kriterium „Preisgünstigkeit“ das Verhältnis von tatsächlicher Netzabgabe im Verhältnis von Haushalts- und Gewerbekunden zu Industriekunden fast in das Gegenteil verkehrt wird und bestimmte Abnehmer gruppen bei der Prognose der Netznutzungsentgelte dadurch in erheblicher Weise unterrepräsentiert werden.
2. Der Zahl der Niederspannungsnetzkunden, die weniger als 1/4 des Stroms beziehen, ein Gewicht von gut 7/8 bei der Bewertung beizumessen, erscheint prima facie sachwidrig. Örtliche Besonderheiten oder sachgerechte Erwägungen, die diesen Bewertungsunterschied vernünftig erscheinen lassen würden, müssen ggf. von der Gemeinde vorgetragen werden.
(Leitsätze des Gerichts)
OLG Karlsruhe, Urt. v. 13.07.2022 – 6 U 53/21 Kart
vorgehend: LG Mannheim, Urt. v. 11.02.2021 – 22 O 55/20 Kart
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2023.01.09 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2194-5837 |
| Ausgabe / Jahr: | 1 / 2023 |
| Veröffentlicht: | 2023-01-20 |
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