§ 4 Abs. 4 EEG 2004, §§ 4, 5 Abs. 1 Satz 1, 5 Abs. 2, 5 Abs. 5, 5 Abs. 6 Satz 1, 6 Abs. 6 Satz 1, 9, 13 Abs. 1, 14 EEG 2009,
Art. 16 Abs. 5 EGRL 28/2009
1. Das Informationsinteresse des Einspeisewilligen ist nach § 5 Abs. 6 Satz 1 Ziff. 1 EEG 2009 in inhaltlicher Hinsicht auf solche Informationen beschränkt, die für dessen Investitionsentscheidung erforderlich sind.
2. Die nach § 5 Abs. 6 Satz 1 EEG 2009 zu erteilenden Informationen sind für eine zu planende Kabeltrasse zwischen Hausanschluss und Trafo nicht „unabdingbar notwendig“, wenn der Netzverknüpfungspunkt bereits mit der Netzanschlusszusage auf einem Lageplan hinreichend konkret bezeichnet wurde, so dass entsprechende Arbeiten bereits hätten in Auftrag gegeben werden können.
3. Der Informationsanspruch nach § 5 Abs. 6 EEG 2009 bezieht sich auf die für die Planung, die Feststellung der Eignung des Netzes sowie den Anschlussaufwand des Einspeisewilligen unverzichtbaren Daten und kann jedenfalls nur zeitlich beschränkt bis zum vollendeten Netzanschluss geltend gemacht werden.
4. Für den Variantenvergleich zur „kürzesten Entfernung“ kommt es auch darauf an, bei welchem der möglichen Anschlüsse die geringsten unmittelbaren Gesamtkosten zu erwarten sind, es ist nicht allein auf die örtlichen Gegebenheiten abzustellen. Nicht zu berücksichtigen sind allerdings die mittelbaren Kosten, die z. B. aufgrund des Verlustes bei längeren Netzanschlussleitungen anfallen können oder die aufgrund von Umspannungsverlusten entstehen.
(Leitsätze des Gerichts)
OLG Brandenburg, Urt. v. 04.02.2025 – 6 U 99/23
vorgehend: LG Frankfurt (Oder), Urt. v. 03.11.2023 – 11 O 16/16
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2025.03.09 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2194-5837 |
| Ausgabe / Jahr: | 3 / 2025 |
| Veröffentlicht: | 2025-05-28 |
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