Auslegung des Begriffs „Vereinbarung individueller Netzentgelte“ im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 4 StromNEV 2013
§ 19 Abs. 2 Satz 4 StromNEV 2013, §§ 145 ff. BGB
Eine „Vereinbarung individueller Netzentgelte“ im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 4 StromNEV 2013 erfordert eine zivilrechtlich wirksame Regelung zweier Rechtssubjekte.
(Leitsatz des Gerichts)
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 29.06.2016 – VI-3 Kart 95/15 (V)
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