Art. 2 Nrn. 28ff. Richtlinie 2019/944; § 3 Nr. 24a EnWG
1. Allein die Spannungsebene der weitergeleiteten Elektrizität, da diese zumindest Niederspannung aufweisen muss, und die Kategorie von Kunden, für die die weitergeleitete Elektrizität bestimmt ist, stellen maßgebliche Kriterien dar, um festzustellen, ob ein Netz ein Verteilernetz im Sinne der Richtlinie 2019/944 ist.
2. Dagegen sind weder der Zeitpunkt, zu dem ein solches Netz errichtet worden ist, noch der Umstand, dass der übertragene Strom in einer Kundenanlage in dem spezifischen Sinne, den die nationalen Rechtsvorschriften diesem Begriff beimessen, erzeugt wurde, noch der Umstand, dass ein solches Netz von einem privaten Rechtsträger betrieben wird und an dieses eine begrenzte Zahl von Erzeugungs- und Verbrauchseinheiten angeschlossen ist, noch seine Größe oder sein Stromverbrauch insoweit maßgebliche Kriterien, da der Unionsgesetzgeber nicht bestimmte Verteilernetze aufgrund solcher Kriterien vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausnehmen wollte.
3. Ebenso wenig sind der Umstand, dass der weitergeleitete Strom in einem Blockheizkraftwerk erzeugt wird, oder der Umstand, dass die Anlagen, die dieser Weiterleitung dienen, jedem unentgeltlich zur Verfügung stehen, insoweit maßgebliche Kriterien, da der Unionsgesetzgeber die Methode zur Erzeugung des weitergeleiteten Stroms oder den Tarif für die Nutzung der betreffenden Infrastruktur nicht als Kriterien herangezogen hat, um zu bestimmen, ob ein Verteilernetz vorliegt.
(Leitsätze der Redaktion)
EuGH, Urt. v. 28.11.2024 – C-293/23
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2025.01.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2025 |
Veröffentlicht: | 2025-01-14 |
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