§§ 5 Abs. 1 Satz 1, 5 Abs. 2 EEG 2009, § 242 BGB
1. Die sich aus § 5 Abs. 1 Satz 1 EEG 2009 ergebende Verpflichtung des Netzbetreibers, Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder Grubengas an sein Netz anzuschließen, besteht auch dann nur für den unter gesamtwirtschaftlicher Betrachtung günstigsten Verknüpfungspunkt, wenn dieser Verknüpfungspunkt Bestandteil seines eigenen Netzes ist (im Anschluss an BGH, Urt. v. 18.07.2007 – VIII ZR 288/05, WM 2007, 1896; Urt. v. 01.10.2008 – VIII ZR 21/07, WM 2009, 184).
2. Der Anlagenbetreiber kann bei der Ausübung seines Wahlrechts nach § 5 Abs. 2 EEG 2009 auch den Verknüpfungspunkt wählen, der die in der Luftlinie kürzeste Entfernung zum Standort der Anlage aufweist. Einer solchen Wahl steht der Einwand des Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) entgegen, wenn die dem Netzbetreiber hierdurch entstehenden Kosten nicht nur unerheblich über den Kosten eines Anschlusses an dem gesamtwirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt liegen.
(Leitsätze des Gerichts)
BGH, Urt. v. 10.10.2012 – VIII ZR 362/11
vorgehend: OLG Düsseldorf, Urt. v. 25.11.2011 – I-17 U 157/10
vorgehend: LG Duisburg, Urt. v. 06.08.2010 – 2 O 310/09
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2013.01.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-01-15 |
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