1. § 46 Abs. 3 EnWG in der hier anwendbaren, bis zum 03.08.2011 geltenden Fassung regelte im Gegensatz zur Neufassung zwar nicht ausdrücklich, nach welchen Kriterien die Gemeinden die Vergabeentscheidung zu treffen hatten. Die Kammer folgt aber der Auffassung der Bundesnetzagentur und des Bundeskartellamtes, niedergelegt im „Gemeinsamen Leitfaden von Bundeskartellamt und Bundesnetzagentur zur Vergabe von Strom- und Gaskonzessionen und zum Wechsel des Konzessionsnehmers“ vom 15.10.2010, dass die Neukonzessionierungen dem Kartellrecht und den aus den europäischen Grundfreiheiten folgenden allgemeinen Vergabeprinzipien unterliegen.
2. Die Verstöße der Gemeinden gegen §§ 46 Abs. 3 EnWG, 19, 20 GWB führen nach § 134 BGB zur Nichtigkeit der getroffenen Vergabeentscheidungen und der nach Behauptung der Klägerin daraufhin mit den einzelnen Gemeinden zustande gekommenen Konzessionsverträge, mit deren Abschluss sich der Verstoß erst endgültig realisiert hat.
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