§§ 3 Nr. 11, 3 Nr. 15d, 3 Nr. 18d, 31 Abs. 1, 118 Abs. 6 EnWG; § 18 Abs. 1 Satz 1 StromNEV
1. Der Zulässigkeit eines besonderen Missbrauchsverfahrens steht nicht entgegen, dass mit ihm die Erfolgsaussichten in einem laufenden Zivilverfahren verbessert werden sollen.
2. Stromspeicher, die dem Netz elektrische Energie entnehmen, zur Speicherung in eine andere Energieform umwandeln und diese zu einem späteren Zeitpunkt wieder in elektrische Energie rückumwandeln und in das Netz einspeisen, sind Erzeugungsanlagen im Sinn von § 18 Abs. 1 Satz 1 StromNEV.
3. Auch Stromspeicher, die nur zur Erbringung von Regelenergie genutzt werden, sind, wenn sie allein an ein Verteilernetz angeschlossen sind, dezentrale Erzeugungsanlagen im Sinn von § 3 Nr. 11 EnWG, § 18 Abs. 1 Satz 1 StromNEV.
(Leitsätze des Gerichts)
BGH, Beschl. v. 26.11.2024 – EnVR 17/22
vorgehend: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 02.02.2022 – VI-3 Kart 37/21 (V)
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2025.04.08 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2194-5837 |
| Ausgabe / Jahr: | 4 / 2025 |
| Veröffentlicht: | 2025-07-16 |
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