1. Das Diskriminierungsverbot nach § 17 Abs. 1 Satz 1 EnWG erfordert, vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich zu behandeln, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist.
2. Es liegt im Entscheidungsspielraum des Verteilernetzbetreibers, für netzgekoppelte Batteriespeicher einen nach dem Leistungspreismodell berechneten Baukostenzuschuss zu erheben.
(Leitsätze des Gerichts)
BGH, Beschl. v. 15.07.2025 – EnVR 1/24
vorgehend: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 20. 12. 2023 – VI-3 Kart 183/23 (V)
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