§ 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO; § 31 Abs. 2 BauGB
Die Beeinträchtigung von Photovoltaikanlagen durch Verschattung ist im Rahmen des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots nicht nach den gleichen Maßstäben zu beurteilen wie die Verschattung des Grundstücks insgesamt: Bei der Bewertung von Verschattungen dieser Anlagen muss das öffentliche und das private Interesse an der Gewinnung regenerativer Energie zur Geltung gebracht werden.
(Leitsatz des Gerichts)
VG Hamburg, Beschl. v. 04.11.2025 – 7 E 6401/25
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2026.02.11 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2194-5837 |
| Ausgabe / Jahr: | 2 / 2026 |
| Veröffentlicht: | 2026-03-13 |
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