§ 2 EEG 2023; § 13 Abs. 1 KSG; Art. 20a GG
Es besteht kein automatischer und absoluter Vorrang der erneuerbaren Energien – hier der solaren Strahlungsenergie zur Stromerzeugung. Nach wie vor ist eine umfassende Abwägungsentscheidung im Einzelfall erforderlich. Der hohe Stellenwert der energie- und klimapolitischen Interessen nimmt das Ergebnis der vorgeschriebenen Abwägung nicht vorweg. Denn das überragende Interesse an der Errichtung und dem Betrieb von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien kann auch auf gleichrangige Interessen stoßen.
(Leitsatz der Redaktion)
VG Düsseldorf, Urt. v. 24.04.2024 – 4 K 1421/23
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2024.04.13 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2194-5837 |
| Ausgabe / Jahr: | 4 / 2024 |
| Veröffentlicht: | 2024-07-12 |
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