§§ 6a, 7 Abs. 1 Satz 3, 7 Abs. 1 Satz 5, 7 Abs. 7 StromNEV, §§ 24 Abs. 2 Satz 2, 24 Abs. 4 Satz 5 ARegV, EGRL 72/2009
Nach den Vorgaben des Energiewirtschaftsrechts ist der Verordnungsgeber befugt, die Bedingungen für den Netzzugang einschließlich der Beschaffung und Erbringung von Ausgleichsleistungen oder Methoden zur Bestimmung dieser Bedingungen sowie Methoden zur Bestimmung der Entgelte für den Netzzugang festzulegen und diese den Regulierungsbehörden mithilfe von Rechtsverordnungen vorzugeben. Die abstrakt-generelle Methodenbestimmung verstößt nicht gegen die in der Richtlinie 2009/72/EG enthaltenen Vorgaben zur Unabhängigkeit der Regulierungsbehörde; auch wird durch sie nicht in unzulässiger Weise der Rechtsschutz gegen regulierungsbehördliche Entscheidungen verkürzt.
Die auf dieser Grundlage ergangenen Regelungen in §§ 6a, 7 Abs. 1 Satz 3, 7 Abs. 1 Satz 5, Abs. 7 StromNEV, 24 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Satz 5 ARegV sind nicht zu beanstanden.
(Leitsatz des Gerichts)
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 26.04.2018 – VI-5 Kart 2/16 (V)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2018.04.12 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-07-16 |
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