Nach der Definition der Annahmestelle in § 65 Abs. 7 Nr. 1 EEG sind sämtliche streitgegenständlichen Entnahmestellen als eine einzige Abnahmestelle anzusehen. Aus einem Vergleich von § 65 Abs. 7 Nr. 1 EEG einerseits und § 65 Abs. 1 und 2 EEG andererseits ergibt sich sodann, dass Entnahmestellen bereits dann als „Verbrauchsstelle[n] für den Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr des Unternehmens“ gelten und als solche zu einer Abnahmestelle zusammenzufassen sind, wenn an ihnen auch, aber nicht ausschließlich Fahrstrom entnommen wird.
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