§ 65 EEG 2014/2017, § 9 Abs. 7 KWKG 2002
Nach der Definition der Annahmestelle in § 65 Abs. 7 Nr. 1 EEG sind sämtliche streitgegenständlichen Entnahmestellen als eine einzige Abnahmestelle anzusehen. Aus einem Vergleich von § 65 Abs. 7 Nr. 1 EEG einerseits und § 65 Abs. 1 und 2 EEG andererseits ergibt sich sodann, dass Entnahmestellen bereits dann als „Verbrauchsstelle[n] für den Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr des Unternehmens“ gelten und als solche zu einer Abnahmestelle zusammenzufassen sind, wenn an ihnen auch, aber nicht ausschließlich Fahrstrom entnommen wird.
(Leitsatz der Redaktion)
LG Stuttgart, Urt. v. 26.11.2020 – 11 O 92/20
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2021.03.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-04-14 |
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