§ 102 Abs. 1 EnWG; §§ 41f, 41g EnWG v. 23. 12. 2025; § 118b EnWG v. 24. 12. 2022; §§ 281, 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO; § 241 Abs. 2 BGB
1. Die (aktuellen wie auch die früheren) Regelungen des Energiewirtschaftsgesetzes und seiner Rechtsverordnungen zur Versorgungsunterbrechung bei Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung begrenzen und modifizieren das allgemeine Zurückbehaltungsrecht des Energielieferanten. Als Regelungen des Zurückbehaltungsrechts begründen sie keinen (selbständigen) Anspruch.
2. Die zur technischen Durchführung der Versorgungsunterbrechung erforderliche Duldung des Zutritts zur und des Ausbaus der Messeinrichtung (durch den beauftragten Netzbetreiber) ist ein Annex des Zurückbehaltungsrechts des Energielieferanten und hat rein dienende Funktion. Der (unselbständige) Anspruch des Energielieferanten auf Duldung gründet auf allgemein bürgerlich-rechtlichen Regelungen, nämlich § 241 Abs. 2 BGB i. V. m. § 433 BGB.
3. Vertragsrechtliche Streitigkeiten aus einem Energieliefervertrag sind als solche keine energiewirtschaftsrechtlichen Streitigkeiten i. S. d. § 102 Abs. 1 EnWG. Insbesondere Streitigkeiten über Zahlungsansprüche aus Energielieferverträgen einschließlich Streitigkeiten betreffend die Durchführung einer Versorgungsunterbrechung bei Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung sind allgemeine zivilrechtliche Streitigkeiten; die sachliche Zuständigkeit bestimmt sich streitwertabhängig.
(Leitsätze des Gerichts)
LG Mannheim, Beschl. v. 02.06.2026 – 14 O 71/26
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2194-5837 |
| Ausgabe / Jahr: | 4 / 2026 |
| Veröffentlicht: | 2026-07-15 |
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