Ein räumlich zusammengehörendes Gebiet liegt auch dann vor, wenn sich die Kundenanlage über mehrere Grundstücke erstreckt und diese Grundstücke so gut wie ausschließlich über die Kundenanlage versorgt werden, sofern die Grundstücke aneinander angrenzen und nicht verstreut liegen und auf diese Weise ein geschlossenes, von den äußeren Grundstücksgrenzen begrenztes Gebiet darstellen. Dabei ist es unschädlich, wenn ein so abgegrenztes Gebiet Straßen, ähnliche öffentliche Räume oder vereinzelte, nicht ins Gewicht fallende andere Grundstücke einschließt, welche nicht durch die Kundenanlage versorgt werden.
(Leitsatz der Redaktion)
BGH, Beschl. v. 12.11.2019 – EnVR 66/18
vorgehend: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 13.06.2018 – VI-3 Kart 77/17 (V)
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