§ 24 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2017, § 32 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014
Windenergieanlagen befinden sich in der Regel i. S. des § 32 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014 und des § 24 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2017 in unmittelbarer räumlicher Nähe zueinander, wenn sie auf einem zusammenhängenden Areal errichtet worden sind, auf dem sich eine Mehrzahl von Windenergieanlagen befindet, die eine gemeinsame technische Infrastruktur, insbesondere ein gemeinsames Umspannwerk und einen gemeinsamen Verknüpfungspunkt mit dem Netz des Stromnetzbetreibers, nutzen (Windpark). Eine direkte Nachbarschaft der zusammengefassten Anlagen in der Weise, dass sich zwischen ihnen keine anderen zu dem Windpark gehörige Generatoren oder Infrastruktureinrichtungen befinden, ist ebenso wenig erforderlich wie die Feststellung eines (objektiven) Umgehungstatbestands.
(Leitsatz des Gerichts)
BGH, Urt. v. 14.07.2020 – XIII ZR 12/19
vorgehend: OLG Braunschweig, Urt. v. 27.05.2019 – 9 U 47/18
vorgehend: LG Braunschweig, Urt. v. 13.07.2018 – 4 O 1987/17
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2020.06.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-11-13 |
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