§ 11 EEG 2000, § 14 EEG 2004, § 37 EEG 2009 und 2012, § 60 EEG 2014, 2017 und 2021, § 104 Abs. 4 Satz 2 EEG 2017
Bei der Beurteilung, ob ein Letztverbraucher das Nutzungsrecht an einer bestimmten Erzeugungskapazität wie Stromerzeugungsanlage betrieben hat, können entgegen der Auffassung der Klägerin nicht die gleichen Kriterien herangezogen werden, wie sie von der Rechtsprechung (vgl. BGH, Urt. v. 13.02.2008 – VIII ZR 280/05) für die Definition eines originären Anlagenbetreibers entwickelt wurden. Danach ist Anlagenbetreiber der, ohne notwendigerweise Eigentümer zu sein, die tatsächliche Herrschaft über die Anlage ausübt, ihre Arbeitsweise eigenverantwortlich bestimmt und sie auf eigene Rechnung nutzt, mithin das wirtschaftliche Risiko trägt. Da vertragliche Nutzungsrechte nicht „betrieben“ werden können, lässt sich von den Kriterien, wer Betreiber einer Stromerzeugungsanlage ist, allein das Kriterium der wirtschaftlichen Risikotragung unproblematisch auf eine betreiberähnliche Nutzung der Kraftwerksscheibe übertragen.
(Leitsatz der Redaktion)
LG Köln, Teilurt. v. 13.08.2021 – 32 O 486/19
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2021.06.12 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-11-12 |
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.