Begriff des Elektrizitätsversorgungsunternehmens nach § 2 Nr. 6 StromPBG
§ 2 Nrn. 6 und 12, 4, 20 StromPBG
1. Die Klägerin kann nicht gleichzeitig Letztverbraucher (mit Anspruch nach § 4 Strompreisbremsegesetz) und Elektrizitätsversorgungsunternehmen (mit Anspruch gegen die Beklagte) sein. Das Gesetz geht davon aus, dass die Entlastung des Letztverbrauchers genau einmal vorgenommen wird (und zwar von einem Energieversorgungsunternehmen), nicht dass ein und dieselbe Person beide Funktionen gleichzeitig wahrnimmt.
2. Ist die Klägerin ein Energieversorgungsunternehmen, sind ihre Kunden Letztverbraucher, nicht sie selbst. Wäre sie selbst der Letztverbraucher, hätten ihre Kunden keinen Anspruch auf Entlastung nach § 4 StromPBG. Der Gesetzgeber hat den Begriff des Letztverbrauchers bewusst weit gefasst, um den Kreis der nach § 4 StromPBG Berechtigten zu erweitern, nicht um wesentliche Verbraucherkreise aus dem Kreis der Anspruchsberechtigten auszuschließen.
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