§§ 46 Abs. 4 Satz 4, 47 Abs. 1, 47 Abs. 2 Satz 2, 47 Abs. 5 EnWG, § 66 Abs. 1 ZPO
1. Eine Interessenbekundung und die Absicht eines Unternehmens, ein Angebot zum Abschluss eines Wegenutzungsvertrags hinsichtlich des Energieversorgungsnetzes (§ 46 EnWG) zu unterbreiten, vermitteln diesem Unternehmen zumindest grundsätzlich noch kein rechtliches Interesse i. S. v. § 66 Abs. 1 ZPO daran, dass die Gemeinde in einem einstweiligen Verfügungsverfahren obsiege, in welchem ein anderes Unternehmen gemäß § 47 Abs. 5 EnWG Rechtsverletzungen geltend macht, die aus der gemeindlichen Mitteilung der Auswahlkriterien und deren Gewichtung gemäß § 46 Abs. 4 Satz 4 EnWG erkennbar sein sollen.
2. Ein Anspruch eines Interesse bekundenden Unternehmens gegen die Gemeinde, das durch Mitteilung der Auswahlkriterien und deren Gewichtung gemäß § 46 Abs. 4 Satz 4 EnWG begonnene Konzessionierungsverfahren unverändert fortzuführen, kommt zumindest vor Ablauf der Angebotsfrist und Präklusion etwaiger Verletzung der Rechte anderer Unternehmen nach § 47 Abs. 1, 2 Satz 2 EnWG grundsätzlich nicht in Betracht.
(Leitsätze des Gerichts)
OLG Karlsruhe, Beschl. v. 25.01.2021 – 6 W 24/20
vorgehend: LG München, Beschl. v. 27.05.2020 – 14 O 196/19
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2021.03.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-04-14 |
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