§ 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b StromStG, § 12b Abs. 4 StromStV
1. Im Stromsteuergesetz selbst werden die Begriffe der Leistung und der Leistungsbeziehung nicht definiert. Aus den Materialien zum Gesetzgebungsverfahren ergibt sich jedoch, dass eine Leistungsbeziehung im Stromsteuerrecht auf der vertraglichen Verpflichtung basiert, jemandem Strom zu verschaffen Ob der Strom in Erfüllung dieser Leistungsverpflichtung tatsächlich oder kaufmännisch-bilanziell geliefert wird, spielt für die Leistungsbeziehung keine Rolle.
2. Aus der Vorschrift des § 12b Abs. 4 StromStV und der Intention des Verordnungsgebers ergibt sich, dass dieser die Möglichkeit einer Förderung des in kleinen Anlagen nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b StromStG erzeugten Stroms nach dem EEG und somit die Möglichkeit einer sog. „Doppelförderung“ erkannt und die Gewährung der Einspeisevergütung nach dem EEG unter bestimmten engen Voraussetzungen als unschädlich für die Stromsteuerfreiheit angesehen hat.
(Leitsätze der Redaktion)
Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 15.03.2023 – 1 K 1165/16
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