Bezugspunkt für ein individuelles Netzentgelt nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV 2009 sind alle Entnahmen „aus dieser Netzoder Umspannungsebene“, also lediglich aus einer einheitlichen Netzebene.
(Leitsätze des Gerichts)
BGH, Beschl. v. 21.09.2021 – EnVZ 49/20
vorgehend: OLG München, Beschl. v. 14.05.2020 – Kart 14/18
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