§§ 3 Abs. 1 Satz 4, 19 Abs. 2 StromNEV 2009
Bezugspunkt für ein individuelles Netzentgelt nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV 2009 sind alle Entnahmen „aus dieser Netzoder Umspannungsebene“, also lediglich aus einer einheitlichen Netzebene.
(Leitsätze des Gerichts)
BGH, Beschl. v. 21.09.2021 – EnVZ 49/20
vorgehend: OLG München, Beschl. v. 14.05.2020 – Kart 14/18
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2022.01.13 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-01-15 |
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