§ 31 Abs. 1 EnWG
1. Ein in der Vergangenheit liegendes, mittlerweile beendetes Verhalten eines Netzbetreibers kann eine für die Einleitung eines besonderen Missbrauchsverfahrens ausreichende gegenwärtige Interessenberührung begründen (Fortführung von BGH, Beschluss vom 17.07.2018 – EnVR 12/17, RdE 2018, 531 Rn. 17).
2. Das Beschwerdegericht muss grundsätzlich auch dann, wenn die Regulierungsbehörde einen Antrag nach § 31 Abs. 1 EnWG rechtsfehlerhaft als unzulässig zurückweist, den entscheidungserheblichen Sachverhalt vollständig feststellen, etwaige behördliche Aufklärungsdefizite selbst beheben und unklare Rechtsfragen selbst entscheiden.
(Leitsätze des Gerichts)
BGH, Beschl. v. 23.09.2025 – EnVR 72/23
vorgehend: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 05.07.2023 – VI-3 Kart 29/22 (V)
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2194-5837 |
| Ausgabe / Jahr: | 1 / 2026 |
| Veröffentlicht: | 2026-01-16 |
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