§§ 7 Abs. 4, 7 Abs. 5 GasNEV, §§ 7 Abs. 4, 7 Abs. 5 StromNEV, § 86 EnWG
1. Die Regulierungsbehörde ist auch dann nicht ohne weiteres verpflichtet, den von ihr anhand einer bestimmten Methode ermittelten Zinssatz für die kalkulatorische Verzinsung von Eigenkapital einer Überprüfung oder Plausibilisierung anhand anderer Methoden zu unterziehen, wenn sich die Situation auf den Finanzmärkten in den für die Beurteilung maßgeblichen Zeiträumen als historisch einzigartig darstellt.
2. Eine Entscheidung, die eine Behörde verpflichtet, einen Betroffenen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, entfaltet auch insoweit Bindungswirkung, als das Gericht die zu beachtende Rechtsauffassung in den Entscheidungsgründen darlegt. Ein Beteiligter, der eine Neubescheidung unter Beachtung einer abweichenden Rechtsauffassung begehrt hat, ist durch eine solche Entscheidung beschwert, soweit sich die vom Gericht als verbindlich erklärte Auffassung nicht mit seiner eigenen deckt und er deshalb bei der erneuten Bescheidung mit einem ungünstigeren Ergebnis rechnen muss.
(Leitsätze des Gerichts)
BGH, Beschl. v. 09.07.2019 – EnVR 52/18
vorgehend: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 22.03.2018 – 3 Kart 1062/16 (V)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2019.05.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-09-16 |
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