§§ 5 Nrn. 12 und 13, 74 Satz 1, 75 EEG 2014, § 100 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2021
1. Grundsätzlich kann eine Stromerzeugungsanlage von mehreren Personen betrieben werden solange jeder der Mitbetreiber eine hinreichend selbständige und eigenverantwortliche Stellung innerhalb des Betriebs innehat. Voraussetzung für den gemeinschaftlichen Betrieb der Anlage ist jedoch, dass die Anlagenbetreiber als gemeinsamen Zweck den gemeinsamen Betrieb der Anlage verfolgen. Dies ist hier nicht der Fall. Zwischen der Streitverkündeten und den übrigen Nutzungsberechtigten am Heizkraftwerk, also der Beklagten und weiteren sog. Kraftwerksscheibenpächtern, bestand weder ein Gesellschaftsvertrag, noch verfolgten sie den Zweck eines gemeinsamen Anlagenbetriebs. Die Streitverkündete verfolgte nach dem Vorbringen der Beklagten ausschließlich den Zweck, sich selbst mit elektrischer Energie zu versorgen, und fungierte dabei als Alleinbetreiberin „ihrer Kraftwerksscheibe“.
2. Die Streitverkündete ist auch nicht Alleinbetreiberin des Heizkraftwerks. Sie hatte schon nicht die tatsächlich Sachherrschaft über das gesamte Heizkraftwerk. Nach den vertraglichen Regelungen war ihr Zutritt zu den Anlagen und Anlageteilen des Heizkraftwerks nur gestattet worden, soweit ihre „Kraftwerksscheibe“, also ihr vertragliches Nutzungsrecht an den Erzeugungskapazitäten betroffen und der Zutritt für den Betrieb der Erzeugungsanlagen erforderlich war (§ 4 Abs. 2 Pachtvertrag). Die Streitverkündete hat auch nicht die Arbeitsweise der Anlage eigenverantwortlich bestimmt. Gemäß § 2 Betriebsführungsvertrag, § 5 Energiedienstleistungsvertrag nahm die Beklagte die Einsatzplanung vor und stimmte sich mit der Streitverkündeten lediglich ab.
(Leitsätze der Redaktion)
OLG Düsseldorf, Urt. v. 17.11.2021 – 27 U 12/20
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2022.02.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-03-16 |
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