§§ 3 Abs. 3 Satz 2, 3 Abs. 10, 5 KWKG 2012
1. Einer „Verklammerung“ nach § 3 Abs 3 Satz 2 KWKG 2012 steht nicht entgegen, dass Blockheizkraftwerkmodule von unterschiedlichen Betreibern betrieben werden, denn die Norm sieht keine Einschränkung des Anwendungsbereichs der Verklammerungsregelung auf die Anlagen desselben Betriebes vor.
2. Eine Verklammerung schließt eine Zulassung einzelner Module nicht aus, auch wenn sie verschiedenen Betreibern zuzuordnen sind.
(Leitsätze des Gerichts)
VG Frankfurt, Urt. v. 16.11.2021 – 5 K 1391/19.F
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2022.02.14 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-03-16 |
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