Mit dem NABEG hat der Gesetzgeber die Bundesfachplanung als neues Planungsinstrument im Leitungsbau für Höchstspannungsleitungen Strom eingeführt und die BNetzA als zuständige Behörde für die im Bundesbedarfsplan als landesübergreifende und grenzüberschreitende Vorhaben gekennzeichneten Vorhaben festgelegt. Ziel der gesetzlichen Neuregelung war im Kern die Beschleunigung des Leitungsbaus als Kernelement der Energiewende, bedingt durch den beschlossenen Ausstieg aus der Kernenergie nach Fukushima. Fünf Jahre nach Inkrafttreten der neuen gesetzlichen Regelungen und drei Jahre nach Inkrafttreten des BBPlG ist bislang noch zu keinem Vorhaben des Bundesbedarfsplans eine Entscheidung über die Bundesfachplanung nach § 12 NABEG ergangen. Der Beitrag setzt sich mit den verschiedenen politischen, gesetzlichen und verfahrenspraktischen Gründen hierfür auseinander.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2016.04.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-07-15 |
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