Das Landgericht Oldenburg hat mit Urt. v. 30.01.2026 – 9 O 1511/25 u. a. unter Verweis auf die langfristige Dekarbonisierungsleistung eines neuen Wärmenetzes den Löschungsanspruch für eine Versorgungsdienstbarkeit zurückgewiesen und dabei als eines der ersten unterinstanzlichen Gerichte eine einschränkende Auslegung des Sonderkündigungsrechts für die Leistungsersetzung durch Erneuerbare Energien (§ 3 Abs. 2 AVBFernwärmeV) vorgenommen. Auch wenn dem Urteil im Ergebnis zuzustimmen ist, bleiben noch erhebliche Zweifel an der Begründung, sodass sowohl für den weiteren Instanzenzug als auch die laufende Novellierung der AVBFernwärmeV viel Raum zu einer weiteren Konturierung der unsicheren Rechts- und Investitionslage für die Dekarbonisierung des Wärmemarkts bleibt.
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