§ 2 Nr. 6 StromNEV
Die Entnahmestelle i. S. d. § 2 Nr. 6 StromNEV befindet sich unter Berücksichtigung aller relevanten technischen und rechtlichen Gesichtspunkte an der Schnittstelle zwischen den elektrischen Einrichtungen im Verantwortungsbereich des Netzbetreibers und des Netzkunden. Die für die Netzentgeltabrechnung maßgebliche Anschlussnetzebene der Entnahmestelle liegt auch in dem Fall, dass die kundeneigenen Anlagen mit der Umspannstation (MS/ NS) durch im Eigentum des Netzbetreibers stehende Niederspannungsleitungen verbunden sind, die als Bestandteile des Netzanschlusses von der Anschlussnehmerin über Netzanschlusskostenbeiträge finanziert worden sind und von dieser ausschließlich genutzt werden, in der Niederspannung.
(Leitsatz des Gerichts)
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 30.06.2022 – 3 Kart 113/21
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2022.06.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-11-15 |
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