§§ 133, 157 BGB, Art. 14 Abs. 1, 20 Abs. 3 GG, §§ 2 Nr. 3, 10, 11, 12 Abs. 1 Satz 2, 13 Abs. 1, 13 Abs. 2 KWKG 2016, § 35 Satz 1 VwVfG
1. Die Angabe einer Zuschlagshöhe in einem Zulassungsbescheid für eine bestehende KWK-Anlage entfaltet keinen Regelungscharakter, wenn sie lediglich den Gesetzeswortlaut wiedergibt und nicht auf die konkrete Anlage bezogen ist.
2. Die Gesetzgebungsgeschichte bietet keine Anhaltspunkte dafür, dass die Förderhöhe in Zulassungsbescheiden für bestehende KWK-Anlagen konstitutiv festgelegt werden sollte. Spätere gesetzgeberische Äußerungen bestätigen die deklaratorische Wirkung entsprechender Angaben.
(Leitsätze der Redaktion)
BGH, Urt. v. 15.07.2025 – XIII ZR 2/23
vorgehend: OLG Bamberg, Urt. v. 06.04.2023 – 11 U 62/22
vorgehend: LG Würzburg, Urt. v. 19.01.2022 – 21 O 773/21
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2025.06.08 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2194-5837 |
| Ausgabe / Jahr: | 6 / 2025 |
| Veröffentlicht: | 2025-11-14 |
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