Die Ansprüche der Betreiber von Offshore-Anlagen gegen den Übertragungsnetzbetreiber bei verzögerter, gestörter oder in Wartung befindlicher Netzanbindung sind in § 17e EnWG speziell geregelt. Dem Begriff der Betriebsbereitschaft kommt im Rahmen dieses speziellen Entschädigungsregimes eine ganz wesentliche Bedeutung zu. Nur für Offshore-Anlagen, die betriebsbereit sind oder als betriebsbereit gelten, kann ein Betreiber von Offshore-Anlagen Entschädigungsansprüche geltend machen. Der nachfolgende Beitrag setzt sich vor diesem Hintergrund insbesondere mit der Auslegung dieses Begriffes durch die Bundesnetzagentur auseinander und zeigt die Konsequenzen dieser Auslegung für Betreiber von Offshore-Anlagen sowie abweichende Auslegungsmöglichkeiten auf.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2014.03.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-05-15 |
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