Die Regelung des § 83 EEG soll Anlagenbetreibern und solchen, die es werden wollen, einen besonders effektiven Eilrechtsschutz gewähren. So zumindest hatte es der Gesetzgeber ursprünglich einmal angedacht. In der Zwischenzeit ist dieser Eilrechtsschutz an vielen Stellen durch Rechtsprechung und Literatur aufgeweicht worden. Es bestehen Bedenken, ob die diesbezüglichen Auffassungen stets mit den Methoden einer juristisch korrekten Begriffsauslegung vereinbar sind. Des Weiteren ist zweifelhaft, ob § 83 Abs. 2 EEG verfassungskonform ist.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2018.03.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-05-16 |
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