vEin Windenergievorhaben kann nach § 18a Luftverkehrsgesetz (LuftVG) unzulässig sein, wenn Flugsicherungseinrichtungen gestört werden können. Diese Vorschrift hat in der Vergangenheit zu einer massiven Blockade von Windenergievorhaben seitens des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung und der Deutschen Flugsicherung GmbH insbesondere in der Umgebung von sog. Drehfunkfeuern (VOR/DVOR) geführt. Der Gesetzgeber schuf für solche Fälle in § 19 Abs. 1 LuftVG einen Entschädigungsanspruch, der jedoch in der Praxis zahlreiche rechtliche Fragestellungen aufgeworfen hat, die bislang kaum eine Klärung in Rechtsprechung und Literatur gefunden haben.
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2018.06.05 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2194-5837 |
| Ausgabe / Jahr: | 6 / 2018 |
| Veröffentlicht: | 2018-11-15 |
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
