In Rechtsprechung und Literatur besteht seit jeher Einigkeit darüber, dass Vereinbarungen über die Belieferung mit elektrischer Energie und Gas dogmatisch als kaufvertragsähnliche Dauerschuldverhältnisse mit absolutem Fixgeschäftscharakter einzuordnen sind. Die in §§ 433 ff. Bürgerliches Gesetzbuches (BGB) niedergelegten Rechte und Pflichten der Vertragsparteien finden damit auf die Abwicklung derartiger Versorgungsverträge genauso ihre Anwendung wie die allgemeinen Regelungen (z. B. §§ 275, 305 ff., 313, 314, 362 BGB). Der vorstehend beschriebene Grundsatz des allgemeinen Vertragsrechts, dass abgeschlossene Verträge einzuhalten sind (pacta sunt servanda), wird seit geraumer Zeit von Akteuren der Versorgungswirtschaft einerseits und von gewerblichen Kunden andererseits zunehmend in Frage gestellt. Der nachfolgende Beitrag soll daher beleuchten, welche Bedeutung der Grundsatz pacta sunt servanda im Bereich des Energievertragsrechts auch in der Gegenwart hat (Teil 1) und welche Möglichkeiten einer Durchbrechung dieses Grund satzes bestehen (Teil 2). Zudem wird die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) in die Betrachtungen mit einbezogen, die dieser zum Wegfall der Geschäftsgrundlage im Kontext mit der COVID-19-Pandemie auf dem Feld des Mietrechts getroffen hat.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2022.04.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-07-19 |
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