Gewerbliche Energielieferverträge binden die Parteien zumeist über einen längeren Zeitraum. Die bei Vertragsabschluss rechtsgeschäftlich eingegangenen Chancen- und Risiken bilden das kommerziell-rechtliche Fundament, auf deren Erfüllung die Parteien wechselseitig vertrauen dürfen (Grundsatz pacta sunt servanda). Gleichwohl ist der Eintritt von Umständen vorstellbar, die bei Vertragsabschluss nicht erkennbar waren, die aber zu einer Belastung bei einer Partei führen und das Festhalten am gewerblichen Energieliefervertrag für diese ggf. unzumutbar machen. Teil 2 dieses Beitrags beleuchtet, nach welchen rechtlichen Kriterien eine Durchbrechung des Grundsatzes pacta sunt servanda überhaupt möglich sein kann. Die Ausführungen knüpfen dabei direkt an die in Teil 1 (Heft 4/2022, S. 135 ff.) getroffenen Überlegungen an.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2022.05.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-09-15 |
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