Umfang und Grad der Verbindlichkeit der Bundesfachplanung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 NABEG wird durch den Inhalt der Abschlussentscheidung nach § 12 Abs. 2 NABEG bestimmt. Die Entscheidung wird bestimmt durch den Antrag des ÜNB, die funktionalen Anforderungen im gestuften Planungsprozess und die gesetzlichen Anforderungen der §§ 5, 12 Abs. 2 NABEG. Diese Anforderungen können nur sinnvoll abgearbeitet werden, wenn die Bundesfachplanung bereits auf ein konkretes Leitungsvorhaben ausgerichtet ist und mit einem schmalen Trassenkorridor bereits viele Entscheidungen der nachfolgenden Planfeststellung vorgibt.
Sie sind bereits Kunde des eJournal "ER EnergieRecht" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
Möchten auch Sie Kunde des eJournal "ER EnergieRecht" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
Wir verwenden Cookies.
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu.
Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken
Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung
von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit
individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer
Datenschutzerklärung.