Die Konzessionsvergabeverfahren von Gemeinden nach § 46 Abs. 2 EnWG beschäftigen die Rechtsprechung seit Jahren, mit steigender Tendenz. Rechtsfehler im Vergabeverfahren führten dabei in der Vergangenheit immer wieder zur gerichtlichen Feststellung der Nichtigkeit von Konzessionsverträgen. Diese Feststellungen wurden oft jedoch erst lange nach der Zuschlagserteilung im Rahmen von Netzherausgabeklagen nach § 46 Abs. 2 Satz 2 EnWG getroffen. Mit dem am 03.02.2017 eingeführten Rügeregime des § 47 EnWG hat der Gesetzgeber die Anforderungen an den Rechtschutz der verfahrensbeteiligten Bieter präzisiert, gleichzeitig damit aber neue Rechtsfragen aufgeworfen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2019.04.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-07-15 |
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