Die generelle Möglichkeit der Inanspruchnahme von sog. „Industrierabatten“ oder Beihilfen ist in vielen Unternehmen ebenso unbekannt wie die entsprechenden Antragsvoraussetzungen. Zu den sog. „Industrierabatten“ zählen insbesondere (Teil-) Befreiungsmöglichkeiten von der KAV, die Möglichkeit einer Begrenzung der § 19-StromNEV-Umlage, der KWKG-Umlage bzw. der Offshore-Netzumlage. Kein klassischer „Industrierabatt“, sondern eine Beihilfe, wie die nach der BECV, ist die sog. Strompreiskompensation. Der nachfolgende Artikel in unserer Beitragsreihe zu diesen Fragen beschäftigt sich mit der Besonderen Ausgleichsregelung für stromkostenintensive Unternehmen, erläutert die entsprechenden Antragsvoraussetzungen und die Vorgehensweise der ggf. notwendigen Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer/vereidigten Buchprüfer.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2024.05.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-09-13 |
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