Aus der Vergabe grenzüberschreitender Verbindungskapazitäten generieren die Betreiber von Interkonnektoren Erlöse. Das europäische Recht unterwirft diese Erlöse einer Zweckbindung. Sie stehen den Betreibern also nicht zur freien Verfügung. Mit Urteil vom 11.03.2020 hat der EuGH festgestellt, dass diese Zweckbindung grundsätzlich auch für stand-alone betriebene Interkonnektoren gilt, für die diese Erlöse die einzige Einnahmequelle darstellen. Das Urteil ließ jedoch Fragen zur Umsetzung der Vorschriften zur Verwendung von Engpasserlösen bei diesen stand-alone Interkonnektoren offen. Seither wurden sowohl auf europarechtlicher Ebene als auch durch den deutschen Gesetzgeber Regelungen verabschiedet, die die offenen Fragen zu beantworten und ein geschlossenes System zu entwickeln suchen. Der sich hieraus ergebende Rechtsrahmen für die Regulierung von stand-alone Interkonnektoren wird nachfolgend analysiert.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2022.01.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-01-15 |
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