In welcher Form müssen Beweisanträge in erstinstanzlichen kartell- und energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren von den Beteiligten gestellt werden? Und in welcher Form sind sie ggf. vom Gericht abzulehnen? Die Beantwortung dieser Fragen hängt entscheidend davon ab, ob die Grundsätze der ZPO oder VwGO anzuwenden sind. Dieser Beitrag fasst einige Erwägungen hierzu zusammen und plädiert für eine analoge Anwendung des § 86 Abs. 2 VwGO aus prozessökonomischen Gründen.
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