Angesichts aktueller obergerichtlicher Entscheidungen rückt das Spannungsverhältnis Flugsicherungseinrichtungen – Windenergieanlagen verstärkt in den Fokus der beteiligten Akteure: Aus rechts- und energiepolitischer Sicht stellt der nicht realisierte Zubau von – je nach angelegtem Maßstab – mehreren hundert Megawatt Windenergieleistung ein sich stetig vergrößerndes Problem dar, das angesichts der unklaren Rollenverteilung der in dem Zusammenhang eingebundenen Institutionen sowie der fehlenden Durchdringung der einschlägigen Vorschriften und der darin enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe zusätzlich eine rechtsdogmatische Dimension erhält. Ausgangspunkt der Überlegungen in diesem Kontext ist § 18a LuftVG, dessen Rechtsfolge dann eintritt, wenn durch eine Anlage „Flugsicherungseinrichtungen gestört werden können“. Für die Operationalisierung des Begriffs der „Störung“ dürfte es jedenfalls bisher an allgemein anerkannten Standards fehlen, sodass die diesbezügliche Judikatur aufgrund ihrer enormen Praxisrelevanz zu beleuchten und zu überprüfen ist.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2015.05.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-09-14 |
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