Die Innovationsklausel des § 103 GEG stellt eine der wenigen echten Neuerungen des Gesetzes dar. Nach der im Gesetzgebungsverfahren umstrittenen Regelung können Bauherren und Eigentümer zum einen von den energetischen Anforderungen des GEG befreit werden, wenn eine mindestens gleichwertige Begrenzung der Treibhausgasemissionen erfolgt (Absätze 1 und 2). Damit soll eine Umstellung vom Bewertungskriterium der Primärenergie auf das der CO2-Emissionen erprobt werden. Zum anderen kann die Wärmeversorgung in einem Quartier über einen Sanierungsfahrplan ganzheitlich bilanziert werden (Absätze 3 und 4). Der Beitrag behandelt rechtliche und ökonomische Fragen der Innovationsklausel.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2021.04.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-07-20 |
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