Der in den letzten Jahren festzustellende Trend stetig steigender Energiekosten macht es insbesondere für Industrie-, Geschäfts- und Gewerbekunden (Geschäftskunden) erforderlich, dass sie sich noch intensiver mit ihren Energiebeschaffungsprozessen einerseits und ggf. dem Aufbau von Eigenerzeugungsstrukturen andererseits beschäftigen. Darüber hinaus war und wird das unternehmerische Handeln auch weiterhin darauf ausgerichtet sein, ob kostenseitige Entlastungen/Privilegierungen (z.B. EEG-Umlagenreduzierung, Entlastung von der § 19 Abs. 2 StromNEV-Umlage) möglich sein können. In diesem Zusammenhang reiht sich eine für Geschäftskunden seit Langem bestehende, in § 2 Abs. 7 Konzessionsabgabenverordnung (KAV) manifestierte regulatorische Opportunität ein. Denn sofern ein Geschäftskunde als sog. Sondervertragskunde nach § 1 Abs. 4 KAV eingestuft werden kann, beträgt die ihm gegenüber anzusetzende Konzessionsabgabe (KA) regelmäßig lediglich 0,11 ct/kWh (netto). Die Einstufung als Sondervertragskunde schafft damit eine erhebliche Kostenentlastung und spiegelbildlich – zumindest mittelbar – eine fiskalische Einbuße bei der örtlichen Gemeinde bezüglich der von ihr gewährten Wegenutzung. Es verwundert daher nicht, dass mittlerweile mehrere obergerichtliche Entscheidungen vorliegen, die sich allesamt mit der in § 2 Abs. 7 Satz 1 HS. 1 KAV manifestierten Tarifkundenfiktion befassen. Aktuelle Aussagen finden sich hierzu im Urteil des OLG Braunschweig vom vergangenen Jahr. Diese Entscheidung bildet den Anlass, um im Rahmen dieses Aufsatzes den Anwendungsbereich des § 2 Abs. 7 Satz 1 KAV näher auszuleuchten.
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2024.04.05 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2194-5837 |
| Ausgabe / Jahr: | 4 / 2024 |
| Veröffentlicht: | 2024-07-12 |
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