Die im Dezember 2012 in Kraft getretene Energieeffizienz-Richtlinie 2012/27/EU sieht in Art. 7 die Verpflichtung der Mitgliedstaaten vor, zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 31. Dezember 2020 neue jährliche Energieeinsparungen von 1,5 %, berechnet nach dem gemittelten Energieabsatz der Energieverteiler oder -lieferanten in der Zeit von 2010 bis einschließlich 2012 zu erzielen. Die Mitgliedstaaten haben die Wahl, hierzu entweder Energieeffizienzverpflichtungssysteme einzuführen, andere strategische Maßnahmen zu ergreifen oder beides miteinander zu kombinieren. Der Beitrag befasst sich mit den aus diesen Wahlmöglichkeiten entstehenden rechtspolitischen Konfliktebenen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2013.05.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-09-13 |
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