§§ 50 Abs. 1 Nr. 6, 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO, § 44 Abs. 1 Satz 2 EnWG, § 1 Abs. 1 BBPlG, §§ 12, 15 Abs. 3 Satz 2 NABEG
1. Nach § 15 Abs. 3 Satz 2 NABEG ist eine gerichtliche Überprüfung der Bundesfachplanung (§ 12 NABEG) nur im Rechtsbehelfsverfahren gegen die Zulassungsentscheidung für die jeweilige Ausbaumaßnahme vorgesehen. Selbst wenn bereits vor Abschluss des Planfeststellungsverfahrens festgestellt würde, dass es dem Plan mangels einer rechtmäßigen Entscheidung nach § 12 NABEG an einer zwingenden Voraussetzung fehlt, wäre dies für die Rechtmäßigkeit von Vorarbeiten i. S. v. § 44 Abs. 1 Satz 1 EnWG ohne Bedeutung.
2. Die fachrechtliche Beurteilung der beabsichtigten Vorarbeiten ist nur insoweit von Bedeutung, als die Duldungsanordnung dann ins Leere geht und zur Erreichung ihres Zwecks ungeeignet ist, wenn bereits mit hinreichender Gewissheit davon auszugehen ist, dass der Durchführung der Maßnahmen auf Dauer fachgesetzliche Hinderungsgründe entgegenstehen. Eine Duldungsanordnung kann demnach ergehen, wenn die Erteilung einer noch ausstehenden Genehmigung nicht ausgeschlossen ist.
(Leitsätze der Redaktion)
BVerwG, Beschl. v. 04.12.2020 – 4 VR 4/20
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2021.02.12 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-03-15 |
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