1. Duldungsanordnungen der BNetzA können auf § 18 Abs. 5 NABEG i. V. m. § 44 Abs. 1 Satz 2 EnWG bereits gestützt werden, bevor die Planfeststellung mit dem Antrag des Vorhabenträgers nach § 19 Satz 1 NABEG beginnt.
2. Einer solchen Anordnung steht auch nicht entgegen, dass die Bundesfachplanung bei Erlass der Anordnung – wie hier – noch nicht nach § 12 Abs. 1 NABEG abgeschlossen war.
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