§§ 50 Abs. 1 Nr. 6, 80 Abs. 5 VwGO, §§ 8 Satz 2, 12 Abs. 1, 18 Abs. 5 NABEG, § 44 Abs. 1 EnWG
1. Duldungsanordnungen der BNetzA können auf § 18 Abs. 5 NABEG i. V. m. § 44 Abs. 1 Satz 2 EnWG bereits gestützt werden, bevor die Planfeststellung mit dem Antrag des Vorhabenträgers nach § 19 Satz 1 NABEG beginnt.
2. Einer solchen Anordnung steht auch nicht entgegen, dass die Bundesfachplanung bei Erlass der Anordnung – wie hier – noch nicht nach § 12 Abs. 1 NABEG abgeschlossen war.
BVerwG, Beschl. v. 17.02.2020 – 4 VR 1/20
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2020.03.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-05-14 |
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