Der Ausbau der Höchstspannungsleitungen gilt als Eckpfeiler der Energiewende. Wie selbstverständlich sind die vier deutschen Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) aus Sicht der Öffentlichkeit, der Politik und der Fachwelt hierbei in der Pflicht. Bei näherer Betrachtung stellt man allerdings erstaunt fest, dass diese Pflichtenstellung keineswegs so ausdrücklich wie erwartet gesetzlich geregelt ist. Nachfolgend wird die Durchführungsverantwortung der ÜNB für Neubauvorhaben rechtlich hergeleitet. Dabei wird deutlich, dass eine Durchführungspflicht zwingend mit einem Durchführungsrecht, also einem Erstzugriffsrecht der ÜNB auf die im NEP geplanten und bestätigten Vorhaben, verbunden sein muss.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2015.04.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-07-15 |
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