Am 01.01.2021 ist das EEG 2021 in Kraft getreten. Es ist die siebte große EEG-Novelle seit dem EEG 2000 und eine von 45 Änderungen insgesamt. Es besteht aus 208 Paragraphen, solche um Kleinbuchstaben ergänzte eingeschlossen. Das sind 198 Paragraphen mehr als im EEG 2000. Wie schlägt man sich durch einen Dschungel, den man nicht hat wachsen sehen, wenn selbst Kenner sich eingestehen müssen, dass soeben angelegte geistige Trampelpfade schneller zugewuchert sind als die Auffassungsgabe sich einen Weg bahnen kann? Es hilft, sich zu vergegenwärtigen, dass sich das EEG um die immer selben Achsen dreht: Netzanschluss, Abnahme und Übertragung, finanzielle Förderung, EEG-Umlage, vielleicht noch Stromkennzeichnung. Paragraphenwachstumstreiber sind „Systemintegration“, „Marktintegration“, „Vermeidung von Überförderung“, alles mit dem Ziel einer sicheren, preisgünstigen und umweltfreundlichen Stromversorgung (§ 1 EnWG). Die folgenden Ausführungen beschränken sich auf die für Solar- und Windkraftanlagenbetreiber bedeutsamen Neuerungen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2021.02.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-03-15 |
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