§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StromNEV, §§ 56 ff. EEG 2017, §§ 26 ff. KWKG
Forderungen und Verbindlichkeiten des Übertragungsnetzbetreibers aus der Umsetzung des der Förderung von Strom aus Erneuerbaren Energien und aus Kraft-Wärme-Kopplung dienenden Ausgleichsmechanismus nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz stellen kein für den Betrieb des Übertragungsnetzes notwendiges Umlaufvermögen dar, welches im Rahmen der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung bei der Festlegung der Erlösobergrenze nach § 7 StromNEV zu berücksichtigen ist.
(Leitsatz des Gerichts)
BGH, Beschl. v. 06.07.2021 – EnVR 45/20
vorgehend: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 13.05.2020 – VI-3 Kart 694/19 /V)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2021.06.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-11-12 |
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