§§ 60 Abs. 4 Satz 1 EEG 2014, 60 Abs. 4 Satz 2 EEG 2014
1. Die Vorschrift des § 60 Abs. 4 Satz 1 und 2 EEG 2014 ist auch insoweit anwendbar, als die Klägerin ihre ab dem 01.01.2015 berechnete Zinsforderung auf Liefermengen stützt, die von der Beklagten als Elektrizitätsversorgungsunternehmen entgegen § 74 Satz 1 EEG 2014 in dem Zeitraum vom 01.01.2014 bis zum 31.07.2014 nicht vollständig gemeldet worden sind. Zwar sind § 60 Abs. 4 und § 74 EEG 2014 erst am 01.08.2014 in Kraft getreten. Diese Normen haben aber zum 01.08.2014 lediglich zwei inhaltsidentische Vorschriften im EEG 2012 – § 37 Abs. 5 Satz 1 und 2 EEG 2012 und § 49 EEG 2012 – ersetzt. Die inhaltlich mit § 74 Satz 1 EEG 2014 übereinstimmende Mitteilungspflicht der Elektrizitätsversorgungsunternehmen enthielt bis dahin § 49 EEG 2012.
2. Genauso wie der Fall der vollständigen Nichtmitteilung der gelieferten Energiemenge wird auch der Fall der nur teilweisen Mitteilung der gelieferten Energiemenge von § 60 Abs. 4 Satz 2 EEG 2014 erfasst.
OLG Düsseldorf, Urt. v. 20.05.2019 – 27 U 1/18
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2019.05.12 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-09-16 |
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