§ 5 Nr. 32 EEG 2014
Für die Übertragung sämtlicher Wirtschaftsgüter i. S. von § 5 Nr. 32 EEG 2014 nach einer Insolvenz ist entscheidend, dass dem antragstellenden Unternehmen die Wirtschaftsgüter der Schuldnerin dergestalt zur Verfügung stehen, wie sie der Schuldnerin zur Verfügung standen (Bestätigung und Fortführung Urt. v. 18.10.2018 – 5 K 2992/16.F).
(Leitsatz des Gerichts)
VG Frankfurt, Urt. v. 11.05.2021 – 5 K 2097/18.F
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2021.04.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-07-20 |
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